Bauleitplanung

 

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

„Photovoltaikanlage Medessen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Priestewitz hat in seiner Sitzung am 22.09.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Medessen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 163/2021). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage Medessen. Es besteht aus drei Teilen und liegt nördlich angrenzend an die Bahnstrecke Leipzig-Dresden und nördlich der Bahnstrecke Weißig-Böhla. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Medessen“ umfasst auf einer Fläche von 12,9 Hektar die Flurstücke 238/4, 239/7, 240/12, 243/9, 244/6, 245/2, 255/9, 256/5, 257/6, 257/7, 257/9, 257/10, 260/18; 260/20, 260/21, 260/23, 260/61, 260/64, 260/65 und 283/20 der Gemarkung Medessen. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter
https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html
und https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Strießen (seit 01.01.1999 Gemeinde Priestewitz)

Das Landratsamt Meißen hat mit Bescheid vom 03.04.2023 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Priestewitz für den Ortsteil Strießen genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Der Änderungsbereich befindet sich nordöstlich der Ortslage Medessen und umfasst den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Medessen“ sowie angrenzende Bahn- und Straßenverkehrsflächen, deren Darstellung im Zuge der Änderung an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wird. Er umfasst eine Fläche von 18,5 Hektar und ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die 1. Änderung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter
https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html
und https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.