Bauleitplanung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Priestewitz
über die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) 
„Mobilheime Blattersleben“ der Gemeinde Priestewitz, OT Blattersleben 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 

Der Gemeinderat der Gemeinde Priestewitz hat in seiner Sitzung vom 25.10.2023 die Aufstellung des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) „Mobilheime Blattersleben“ der Gemeinde Priestewitz, OT Blattersleben beschlossen.
Allgemeines Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Baufläche für einen Beherbergungsbetrieb in der Gemarkung Blattersleben, Flurstücke 284 und 27/1 (teilweise), gemäß beigefügtem Übersichtsplan.
Um die Bürger möglichst frühzeitig am Aufstellungsverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu beteiligen, wird der Vorentwurf, bestehend aus dem Plandokument, der Begründung und Umweltbericht, in der Fassung Februar 2024, in der Zeit   

vom 08.04.2024 bis einschließlich 08.05.2024

elektronisch auf der Homepage der Gemeinde Priestewitz unter https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html sowie auf dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen während desselben Zeitraumes unter: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich können die oben genannten Planunterlagen während der angegebenen Frist in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz zu den folgenden Zeiten:

Montag    07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

  

Hinweise:

Stellungnahmen zum Planvorentwurf sollen vorrangig elektronisch an gemeinde@priestewitz.de abgegeben werden.
Stellungnahmen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können außerdem während der genannten Frist schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung zu den genannten Zeiten zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet der Gemeinderat.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 e DSGVO i. V. m. dem Sächsischen Datenschutzgesetz.

 

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

„Photovoltaikanlage Medessen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Priestewitz hat in seiner Sitzung am 22.09.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Medessen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 163/2021). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage Medessen. Es besteht aus drei Teilen und liegt nördlich angrenzend an die Bahnstrecke Leipzig-Dresden und nördlich der Bahnstrecke Weißig-Böhla. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Medessen“ umfasst auf einer Fläche von 12,9 Hektar die Flurstücke 238/4, 239/7, 240/12, 243/9, 244/6, 245/2, 255/9, 256/5, 257/6, 257/7, 257/9, 257/10, 260/18; 260/20, 260/21, 260/23, 260/61, 260/64, 260/65 und 283/20 der Gemarkung Medessen. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter
https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html
und https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Strießen (seit 01.01.1999 Gemeinde Priestewitz)

Das Landratsamt Meißen hat mit Bescheid vom 03.04.2023 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Priestewitz für den Ortsteil Strießen genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Der Änderungsbereich befindet sich nordöstlich der Ortslage Medessen und umfasst den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Medessen“ sowie angrenzende Bahn- und Straßenverkehrsflächen, deren Darstellung im Zuge der Änderung an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wird. Er umfasst eine Fläche von 18,5 Hektar und ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die 1. Änderung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter
https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html
und https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.