Bauleitplanung


Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Priestewitz
über die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan
„Mobilheime Blattersleben“ der Gemeinde Priestewitz, OT Blattersleben
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Priestewitz hat in seiner Sitzung vom 26.02.2025 den Entwurf des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Mobilheime Blattersleben“ der Gemeinde Priestewitz, OT Blattersleben gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 284 und 27/1 (teilweise) in der Gemarkung Blattersleben (s. Übersichtsplan).
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Begründung und dem Umweltbericht, in der Fassung Oktober 2024 sowie die der Gemeinde bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen, erfolgt in der Zeit

vom 07.04.2025 bis einschließlich 12.05.2025

elektronisch auf der Homepage der Gemeinde Priestewitz unter https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html sowie auf dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen während desselben Zeitraumes unter: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/.
Zusätzlich können die oben genannten Planunterlagen während der angegebenen Frist in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz zu den folgenden Zeiten:

Montag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag 07.45 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Folgende, nach Einschätzung der Gemeinde, wesentlichen umweltbezogenen Informationen liegen öffentlich aus:

Gutachten:
• Artenschutzfachbeitrag (Januar 2024)
• Kurzgutachten Schallschutznachweis (September 2024)

Umweltbericht mit Aussagen zu den projektbezogenen Auswirkungen auf die Schutzgüter:
• Fläche – Vorbelastung des Standortes
• Boden – Bodenfunktionen, Vorbelastung, Eingriffs- und Ausgleichsplanung
• Wasser – Grundwasserverhältnisse, Grundwasserneubildung, Auswirkungen auf mögliche Grundwasserverschmutzungen und Niederschlagswasserversickerung
• Pflanzen und Tiere – vorhandene Biotoptypen, vorhandenes Arteninventar, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen
• Mensch – Verkehrslärm der K8554, Anlagenlärm
• Landschaftsbild – visuelle Wirkung des Vorhabens
• Klima / Luft – lokalklimatische Verhältnisse und Auswirkungen
• Kultur- und Sachgüter – keine Betroffenheit
• Schutzgebiete gemäß BNatSchG sowie Natura 2000-Gebiete – keine Betroffenheit
• Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern

Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Aussagen:
• Landratsamt Meißen vom 15.05.2024
  o zur Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserbeeinträchtigung
  o zu Kompensationsmaßnahmen
  o zu Immissionen der Zottewitzer Straße (K8554)
• Landesamt für Archäologie Dresden vom 18.03.2024
  o zur Lage im Bodendenkmalbereich „mittelalterlicher Ortskern [D-44100-01]“
• Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Dresden vom 17.04.2024
  o zur Radioaktivität und Geologie

Hinweise:
Stellungnahmen zum Planentwurf sollen vorrangig elektronisch an gemeinde@priestewitz.de
abgegeben werden.
Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können außerdem
während der genannten Frist schriftlich oder mündlich bei der Gemeindeverwaltung zu den
genannten Zeiten zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Über die vorgebrachten Anregungen entscheidet der
Gemeinderat.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 e DSGVO
i. V. m. dem Sächsischen Datenschutzgesetz.

 

Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan

„Photovoltaikanlage Medessen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Priestewitz hat in seiner Sitzung am 22.09.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Medessen“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 163/2021). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich nordöstlich der Ortslage Medessen. Es besteht aus drei Teilen und liegt nördlich angrenzend an die Bahnstrecke Leipzig-Dresden und nördlich der Bahnstrecke Weißig-Böhla. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Medessen“ umfasst auf einer Fläche von 12,9 Hektar die Flurstücke 238/4, 239/7, 240/12, 243/9, 244/6, 245/2, 255/9, 256/5, 257/6, 257/7, 257/9, 257/10, 260/18; 260/20, 260/21, 260/23, 260/61, 260/64, 260/65 und 283/20 der Gemarkung Medessen. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter
https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html
und https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Strießen (seit 01.01.1999 Gemeinde Priestewitz)

Das Landratsamt Meißen hat mit Bescheid vom 03.04.2023 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Priestewitz für den Ortsteil Strießen genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Der Änderungsbereich befindet sich nordöstlich der Ortslage Medessen und umfasst den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Photovoltaikanlage Medessen“ sowie angrenzende Bahn- und Straßenverkehrsflächen, deren Darstellung im Zuge der Änderung an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wird. Er umfasst eine Fläche von 18,5 Hektar und ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die 1. Änderung mit der Begründung in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Priestewitz, Staudaer Straße 1, Zimmer 106, 01561 Priestewitz, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter
https://www.priestewitz.de/de/bauleitplanung.html
und https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.