Laut §1 des Personalausweisgesetze (PAuswG) ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhält.
Benötigte Dokumente:
- bisheriger Personalausweis: Dieser wird bei der Aushändigung des neuen Ausweises eingezogen und vernichtet.
- Personenstandsurkunde:
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
- Aktuelles biometrisches Passfoto (Frontalaufnahme):
Bitte beachten Sie die speziellen Anforderungen an das Passfoto
Bei Beantragung ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Die Abholung kann jedoch durch eine bevollmächtiget Person, die sich ausweisen kann, erfolgen. Bitte erfragen Sie in diesem Fall bei Antragsstellung ein Formular zur Vollmachtgabe.
Für die Beantragung eines Personalausweises für Personen unter 16 Jahren ist zudem Folgendes zu beachten:
- Zur Antragstellung müssen beide Elternteile anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils sowie eine Kopie seines Ausweises vorzulegen.
Die Ausstellungszeit des Personalausweises beträgt ab Antragsstellung zwischen zwei bis drei Wochen. Der Personalausweis besitzt für Personen über 24 Jahren eine Gültigkeit von 10 Jahren, Personen unter 24 Jahren erhalten einen Personalausweis mit 6-jähriger Gültigkeit.
Einen vorläufigen maschinenlesbaren Personalausweis bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Dieser kann bei Verlust des Personalausweises oder als Ersatz für den Personalausweis, wenn dieser noch bei der Bundesdruckerei in Arbeit ist und dringend ein Dokument benötigt wird, ausgestellt werden. Der vorläufige Ausweis wird mit einer Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt. Die Beantragung eines Personalausweises sollte in dieser Zeit erfolgen.