Fundsachen

 

Fundanzeige – Informationen für Finder

Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet gemäß § 965 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundbüro der Gemeinde des Fundortes oder jede Polizeidienststelle.

Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind insbesondere folgende Daten für die Ermittlung des Empfangsberechtigten von Amts wegen schriftlich festzuhalten: Tag der Anzeige, Zeit und Ort des Fundes, Art der Fundsache und Name und Anschrift des Finders.

Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 BGB 5 % des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro.

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder grundsätzlich das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.

Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann gegen eine Lager-/Bearbeitungsgebühr, 2 % von 100 Euro aber mind. 5 Euro gemäß Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Priestewitz.

 

Fundanfrage - Informationen für Verlierer

Fundsachen werden gemäß Gesetz (§§ 965 - 984 BGB) sechs Monate aufbewahrt, Geldfunde auf einem Verwahrkonto sogar drei Jahre.
Kontakt Fundbüro Gemeindeverwaltung Priestewitz

Frau Schneider

Zimmer 103

Staudaer Straße 1

01561 Priestewitz

Tel. 03522 5114-10

gemeinde@priestewitz.de

 

Folgende Fundsachen liegen im Fundbüro vor:

  • ein einzelner Schlüssel mit gelbem Band
  • Silberring - 2 Hände, die eine Art Diadem halten